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Zahlungs- und Lieferbedingungen

Unsere Zahlungs- & Lieferbedingungen

Aufträge sind von uns angenommen, wenn wir dem Käufer eine schriftliche Bestätigung gegeben oder stillschweigend die Lieferung ausgeführt haben. Im Falle der Erteilung einer Bestätigung ist diese für die Lieferung maßgebend. Unsere Bestätigung gilt als in allen Teilen, auch hinsichtlich unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, anerkannt wenn nicht binnen 10 Tagen nach Datum des Poststempels eine ablehnende Erklärung bei uns eingeht. Die Bedingungen des Käufers gelten insoweit, als sie mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen übereinstimmen, auch wenn in den Käuferbedingungen das Gegenteil niedergelegt ist und von uns nicht widersprochen wird. 

 Lieferzeiten rechnen vom Tages des Poststempels der Bedingung 

 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten, die ohne gegenteilige Abmachungen annähernd sind (Tage als Arbeitstage verstanden) gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge bei der Fabrikation und sonstiger Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen etc.

c  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Bei einer unserer Kalkulationsgrundlage beeinflussender Veränderung der Verhältnisse der Rohstoffpreise und Löhne ermäßigen oder erhöhen sich die Preise entsprechend, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware ab Lager oder Werk auf den Besteller über, auch wenn Frachtfreilieferung vereinbart wurde. Eine Verpflichtung zur Versicherung besteht nicht, wenn solche vom Besteller nicht besonders angeordnet. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls bleibt uns Versandart und Weg ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Beförderung überlassen. Der Empfänger muss sich den evtl. nicht ordnungsgemäßen Zustand von der Bahnbehörde oder deren Beauftragung für den Frachtbrief sofort bei Übernahme bescheinigen lassen.  

a  Offensichtliche Beanstandungen in Menge, Gewicht und Beschaffenheit unserer Waren müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mitgeteilt werden. Maße, Gewicht und Abbildungen in Prospekten, Katalogen usw. gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder sofern sie nicht bei Auftragserteilung als verbindlich festgelegt worden sind. Beanstandungen der Berechnung unserer Sendungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung erfolgen, andernfalls gilt der Rechnungstag als anerkannt.

b  Bei Reparaturen mit Behandlung von technischen Teilen, die vom Besteller geliefert werden gilt:
Kann der Besteller Herstelleranalysen solcher Teile nicht vorlegen oder sind/waren solche Analysen nicht vorhanden, übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch die technischen/chemischen Beschaffenheit solcher Grundwerkstoffe entstehen bzw. wenn sich hier wegen ein nachhaltiger Leistungserfolg einstellen kann.

c  Haben wir technische Teile bearbeitet/repariert, die üblicherweise in der Lebensmittelproduktion eingesetzt werden, übernehmen wir keine irgendwie geartete Zusicherung hinsichtlich einer diesbezüglichen Einsatzmöglichkeit; dies ist Angelegenheit des Bestellers. Wir übernehmen lediglich die Verantwortung für die technisch/mechanische Funktionalität.

Allgemein sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto. Sollte uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt werden, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so wird die Gegenleistung sofort fällig und wir können Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen und unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen nach Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankmäßige Zinsen und Provisionen berechnet, ohne das es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrage zurückzutreten. Endgültige Gutschrift von den in Zahlung gegebenen Kundenwechseln, Akzepten und Schecks erfolgt erst nach deren Einlösung.

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen unser Eigentum. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Sache zu einer neuen Sache gelten wir als Hersteller. Zwischen dem Käufer und uns wird ein Verwahrungsverhältnis begründet.
Der Käufer darf die von uns gelieferte Ware vor Tilgung aller jeweils offen stehenden Forderungen nur unter Weiterleitung des bestehenden Eigentumsvorbehaltes an Dritte veräußern. Der Käufer tritt für diesen Fall die aus der Wiederveräußerung entstehende Forderung in Höhe der nicht ausgeglichenen Forderungen an uns sicherheitshalber an.

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Rot am See. Der Gerichtsstand des ersten Rechtszuges ist nach unserer Wahl entweder Langenburg oder Rothenburg / Tauber. Dies gilt uneingeschränkt, sofern der Abnehmer Vollkaufmann ist. Für Nichtkaufleute gilt dies, sofern der Abnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder diese im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.